AGB

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungearbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen

Allgemeines

  • 1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Instandsetzungsarbeiten und Ersatzteillieferungen die wir jetzt und künftig für den Auftraggeber ausführen. Entgegenstehende Allgemeinde Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  • 2. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Wien.
  • 3. Gerichtstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist Wien. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Wir haben jedoch das Recht, unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber nach unserer Wahl auch bei dem Wohnsitzgericht des Auftraggebers geltend zu machen.
  • Für die Auslegung des Vertrags gilt ausschließlich Österreichisches Recht.
  • 5. Der Besteller darf Ansprüche aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.


II. VertragsabschluB und Inhalt

  • 1. Ein Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Reparaturauftrages, durch den Auftraggeber selbst oder durch dessen Beauftragten (z. B. Fahrer) zustande.
  • Die Entgegennahme und Weitergabe telefonischer und mündlicher Aufträge geht auf Gefahr des Auftraggebers.
  • 3. Bei mangelnder Austauschfähigkeit von Teilen an Austauschaggregaten bleibt Nachberechnung vorbehalten.
  • 4. Ist bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden, so gehen die ersetzten Teile, ohne daß eine Vergütung erfolgt, in unser Eigentum über. Bei anderer Vereinbarung müssen solche Altteile bei der Abnahme des Fahrzeugs oder spätestens innerhalb 2 Wochen nach unserer Meldung über den Abschluß der Untersuchungen zurückgenommen werden. Geschieht dies nicht, so werden die Altteile ohne Vergütung verschrottet.

Kostenvoranschlag

  • 1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und enthalten nicht die zusätzlich zu berechnende Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben und von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  • 2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Auftragserteilung oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.

IV. Zahlung

  • 1. Instandsetzungsarbeiten sowie Lieferung von Ersatzteilen sind zuzüglich Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) bei Abnahme, spätestens aber eine Woche nach Bekanntgabe der Fertigstellung in bar zu zahlen. Eine andere Zahlungsweise muß bereits im Vertrag schritlich vereinbart sein. Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel, insbesodere Forderungsabtretungen aller Art werden von uns nur zahlungshalber entgegengenommen.
  • 2. Bei Forderungsabtretungen wird die Haftung des Auftraggebers für den vollen Rechnungsbetrag der Reparatur nicht davon berührt, daß die von uns behobene Beschädigung nur teilweise von einer Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Es obliegt dem Auftraggeber, seine etwaigen Ansprüche gegen den Schädiger oder gegen eine Versicherungsgesellschaft zu verfolgen, wenn er seine Ansprüche an uns abgetreten oder aus sonstigen Gründen die Zahlung an uns zu erfolgen hat. Wir sind jedoch dazu berechtigt, die Ansprüche selbst auf Kosten des Auftraggebers notfalls gerichtlich geltend zu machen. Bestreitet der Drittschuldner die abgetretene Forderung nach Grund und Höhe oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir befugt, nach unserem Ermessen mit dem Drittschuldner einen Vergleich abzuschließen, es sei denn, daß der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung dieser Absicht schriftlich widerspricht und zugleich die gesamten Kosten eines gerichtlichen Vorgehens vorschießt.
  • 3. Ist bei Abnahme die Erstellung einer endgültigen Rechnung noch nicht möglich, so ist der Betrag fällig, der nach dem Kostenvoranschlag oder einer überschlägigen Schätzung von uns ermittelt wird.
    4. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu fordern.
  • 5. Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und eine Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und zwar bei Mangelhaftigkeit unserer Leistung nur in dem Umfang, daß der zurückbehaltene Betrag die Kosten der Mangelbeseitigung nicht wesentlich übersteigen darf.
  • 6. Verzugszinsen dürfen wir in banküblicher Höhe berechnen.
  • 7. Kunden aus Drittländern haben, soweit wir nicht selbst versenden, für den Umsatzsteuerfreibetrag notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und diesen uns zuzusenden; bringt solch ein Kunde den Ausfuhrnachweis nicht bei, so hat er ebenfalls wie unsere Inlandskunden, uns die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zu bezahlen. Lieferungen und Leistungen für Kunden aus EU-Ländern werden nur nach vorliegen einer gültigen UID-Nummer steuerfrei fakturiert.

V. Fertigstellung

  • 1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann verändert sich entsprechend angemessen ein genannter Fertigstellungstermin.
  • 2. Wir geraten nicht in Verzug, wenn wir den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesonders durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht einhalten können. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

VI. Abnahme

  • 1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Fertigstellung in der Werkstatt abzunehmen.
  • 2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, dann können wir ihm die ortsüblichen Unterstellgebühren für tageweise Einstellung berechnen.

Vll. Pfandrecht

  • 1. Wegen unserer Forderungen, auch für solche aus früher durchgeführten Lieferungen und Arbeiten, die mit dem gegenständlichen Auftrag in keinem Zu- sammenhang stehen, vereinbart der Auftraggeber mit uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an allen aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen.
  • 2. Machen wir von dem Recht zum Pfandverkauf der in unserem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die zuletzt uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.

Vlll. Gewährleistung

  • 1. Mit der widerspruchslosen Abnahme des Fahrzeugs sind alle Rügen wegen bekannter Mängel sowie etwaige Einwendungen gegen die Art der Ausführung der Instandsetzung ausgeschlossen.
  • 2. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl nur durch kostenfreie Ersatzlieferung oder unentgeltliche Instandsetzung der mangelhaften Teile. Zur Reparatur hat der Auftraggeber, wenn er Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, den Liefergegenstand auf seine Kosten in das von uns benannte Werk oder die von uns benannte Vertragswerkstätte zu verbringen und dort auch wieder auf seine Kosten abzuholen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, hat er zur Reparatur den Liefergegenstand nach unserer Anweisung in das von uns benannte Werk oder in die nächstgelegene Reparatuwerkstätte zu verbringen oder dorthin verbringen zu lassen.
  • 3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, oder wenn Ersatzlieferung scheitert, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
  • 4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Gewährleistung hinsichtlich solcher Folgen, die erst dadurch aufgetreten sind, daß er einen Mangel nicht unverzüglich nach Erkennen genügt hat.
  • 5. Für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden, übernehmen wir keine Gewährleistung. Auch natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

IX. Haftung

Wir haften für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung ist auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes beschränkt.

Für weitergehende Ansprüche haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere werden nicht ersetzt der Wageninhalt, soweit es sich dabei um Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen handelt, die uns nicht ausdrücklich in Verwahrung gegeben sind. Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Auftraggeber wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Schäden, für die wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes einstehen müssen.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehörteile, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung vor.
Diese Bedingungen werden ausnahmslos auf jeden Reparaturauftrag angewendet. Sie werden vom Auftraggeber vollinhaltlich anerkannt.

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